Mietrecht – neue Klauselentscheidung des OGH

Der OGH (hier zur Entscheidung) hat neulich für sog. Formalmietverträge folgende Klauseln, die ein unternehmerisch tätiger Vermieter gegenüber Verbrauchern verwendet, geprüft:

Zulässig waren demnach folgende Vertragsklauseln:

  • Vorwegzustimmung des Mieters zum Abschluss, zur Erneuerung und zur Änderung von Versicherungsverträgen iSd § 21 Abs 1 Z 6 MRG zu orts- und verkehrsüblichen Konditionen;
  • Verpflichtung des Mieters, Schäden, die von ihm oder ihm zurechenbaren Personen (insb Mitbewohnern und Gästen) schuldhaft verursacht worden sind, unverzüglich auf eigene Kosten durch befugte Unternehmen beheben zu lassen (wegen Übereinstimmung mit dem dispositiven Recht keine gröbliche Benachteiligung des Mieters iSd § 879 Abs 3 ABGB, kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG);
  • Vorwegverzicht des Mieters auf einen Investitionsersatzanspruch nach § 1097 iVm § 1037 ABGB für nützliche Aufwendungen (keine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB);
  • vollständige Überwälzung der Mietvertragsgebühr auf den Mieter (keine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB).

Nicht zulässig

  • Alleinverfügungsrecht des Vermieters über die Allgemeinflächen bzw. nicht in Bestand gegebenen Flächen (gröbliche Benachteiligung des Mieters gem § 879 Abs 3 ABGB);
  • Ausschluss des Rechts des Mieters, die Übernahme wegen Mängeln zu verweigern, wenn es sich um geringfügige, der bedungenen Nutzung nicht entgegenstehende Mängel handelt (gröbliche Benachteiligung des Mieters gem § 879 Abs 3 ABGB).