Änderung der Nutzwerte bei Verwendungsänderung

In einer neuen Entscheidung vom 10.4.2018, 5 Ob 43/18m, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass bei einem Gebäude, bei dem Wohnungseigentum vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgesetz 1975 begründet wurde, eine reine Änderung des Verwendungszweckes (zB Arztpraxis in Wohnung; Büro in Verkaufslokal und umgekehrt, ohne Einbeziehung von Zubehörflächen oder Allgemeinflächen) nicht dazu führen kann, dass ein Wohnungseigentümer die Nutzwerte ohne Zustimmung aller anderen Miteigentümer ändern kann.

Diese Entscheidung hat wesentliche Auswirkungen auf alte Wohnungseigentumsanlagen (vor 1975), weil es bisher oft Praxis war, bei Verwendungsänderungen auch die Nutzwerte zu ändern und an die neue Nutzungssituation anzupassen. Dies dürfte nach der neuen Rechtsprechung nur noch bei Neuanlagen (ab 1975) ohne Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer möglich sein.

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