Der Oberste Gerichtshof hat sich in der Entscheidung 5 Ob 112/24 t (hier mit anderen ähnlichen Urteilen) mit der Frage auseinandergesetzt, ob es gegen den Willen einzelner Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage möglich ist, nachträglich die Wohnungen mit Balkonen auszustatten. Dabei komme es – so die Richter des OGH – darauf an, ob eine Balkonerrichtung im Sinne des § 16 Abs. 2 Ziffer 2 WEG 2002 verkehrsüblich sei oder nicht. Der OGH verneinte im konkreten Fall die Verkehrsüblichkeit, weil in näherer Umgebung des Hauses (hier in Wien) vergleichbare Wohnhäuser über keine entsprechenden Balkone verfügen. Eine Verkehrsüblichkeit sei daher nicht gegeben, daher müsse nicht mehr geprüft werden, ob durch den Balkonanbau wesentliche Interessen anderer Miteigentümer gestört werden, weil schon mangels Verkehrsüblichkeit ein Änderungsantrag eines änderungswilligen Wohnungseigentümers scheitern muss.
Ergänzend ist festzuhalten, dass in anderen ähnlich gelagerten Entscheidungen, gerade im ländlichen Bereich, die nachträgliche Richtung von Balkonen in einer Wohnungseigentumsanlage sehr wohl vom OGH als verkehrsüblich angesehen wurde (OGH 5 Ob 97/12 v). Letztlich handelt es sich bei der Frage, ob nachträglich errichtete Balkone bei Wohnhäusern verkehrsüblich sind oder nicht, um eine Einzelfallbeurteilung.

