Widerrufsrecht der Verbraucher nach Vertragserfüllung

In einer neueren Vorlage-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Frage, ob ein Unternehmer bei einem berechtigten Rücktritt des Verbrauchers wegen unterlassener Widerrufsbelehrung nach dem FAGG (Fernabsatz- und Auswärtsgeschäftegesetz) einen Anspruch auf Bereicherung hat, weil der Werklohnanspruch im Zuge des Vertragsrücktritts weggefallen ist, kam der Europäische Gerichtshof zu einem sehr verbraucherfreundlichen Ergebnis: Der Verbraucher schuldet dem Unternehmer nichts, selbst wenn der Unternehmer seine Leistung zur Gänze erbracht hat. Bereits geleistete Anzahlungen hat der Unternehmer an den Verbraucher zurückzuzahlen. Der Verbraucher kann in vielen Fällen die unternehmerische Leistung behalten, ohne etwas dafür zahlen zu müssen. Das an sich vierzehntägige Widerrufsrecht nach dem FAGG beträgt bei unterlassener Widerrufsbelehrung insgesamt ein Jahr und 14 Tage! Innerhalb dieser Frist kann ein Konsument vom Vertrag, sofern das Rechtsgeschäft unter das FAGG fällt und und außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen wurde, zurücktreten, die Leistung in aller Regel jedoch behalten.