Mietzinsbefreiung wegen pandemiebedingter Betretungsverbote im Zuge der Covid-19 Lockdowns

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner 1. Entscheidung zur Frage, ob während pandemiebedingter Betretungsverbote ein Mieter gemäß § 1104 ABGB keinen Mietzins entrichten muss, wenn das Mietobjekt wegen außerordentlicher Zufälle wie insbesondere „Feuer, Krieg oder Seuche“ nicht genutzt werden kann, Stellung bezogen. Dieser Tatbestand war im konkreten Fall durch das Betretungsverbot unzweifelhaft erfüllt. Die Klägerin konnte das zum Betrieb eines Sonnenstudios gemietete Geschäftslokal auch nicht teilweise nutzen. Der bloße Verbleib der für den Betrieb erforderlichen Einrichtung ist keine „Nutzung“ des Lokals zum vertraglich vereinbarten (Geschäfts-)Zweck. Die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge des Elementarereignisses (Seuche und daraus folgendes Betretungsverbot) ist, dass „kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten“ ist (OGH 3Ob78/21y, vom 21.10.2021).